Satzung des Schafhaltervereins Vogelsberg

 

§ 1 Name und Sitz

a) Der Verein führt den Namen Schafhalterverein Vogelsberg e.V.

b) Der Sitz des Vereins ist Grebenhain.

 

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

Zweck des Vereins ist:

a) Die Förderung der extensiven Grünlandnutzung durch Schafe und Ziegen.

b) Erhaltung des Landschaftsbildes und der Artenvielfalt.

c) Förderung der Vermarktung tierischer Produkte aus extensiver Haltung.

 

Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Erhaltung, Nutzung und Pflege von Natur und Landschaft.

b) Weiterentwicklung naturnaher und artengerechter Nutztierhaltungsformen.

c) Erschließung von Vermarktungswegen durch enge Kontakte zwischen Erzeugern und Verbrauchern.

d) Förderung der gemeinschaftlichen Nutztierhaltung.

e) Förderung der Haltung alter und gefährdeter Schaf- und Ziegenrassen.

f) Durchführung von Veranstaltungen mit fachlichen Vorträgen und Lehrgängen, Betriebsbesichtigungen und Lehrfahrten.

g) Beratung der Mitglieder in allen Fragen der Schafhaltung.

h) Wahrung der Belange des Vereins und der Mitglieder bei Behörden und Organisationen.

 

§ 3 Der Verein ist ……

überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 4 Der Verein hält ……

enge Verbindung zu den jeweiligen Fachbehörden und zu allen Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der artgerechten Tierhaltung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder Schafhalter werden. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand über die Aufnahmeanträge unter Berücksichtigung des Rechts auf Mitgliedschaft. In diesen Fällen wird die Aufnahme bzw. Ablehnung den Antragsstellern schriftlich bekannt gegeben. Fördernde Mitglieder können auch Personen werden, die keine Schafe halten. 

b) Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um die Schafzucht und Haltung besondere Verdienste erworben haben, vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht

a) Rat und Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen, 

b) sich an den Veranstaltungen zu beteiligen. 

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht

a) die Vereinsziele zu fördern, 

b) den festgelegten Beitrag termingerecht zu entrichten. 

 

§ 8 Austritt und Ausschluss

 a) Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens

3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 b) Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied den

Satzungen und Interessen des Vereins erheblich zuwiderhandelt.

c) Ein Mitglied länger als ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat.

d) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einem Monat Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

e) Durch den Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte am Vereinsvermögen.

 

§ 9 Datenschutz

 Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 10 Organe des Vereins 

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Der Vorstand: 

(1) Der Vorstand setzt sich aus bis zu acht Vorstandsmitgliedern (Vorstandsteam) zusammen, die den Verein gemeinsam verwalten. Sie haben sich grundsätzlich an die Satzung zu halten. Bei Tagungen, Sitzungen und anderen Anlässen wird der Verein durch ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandsteams vertreten. 

(2) Die mit der Verwaltung des Vereins verbundenen Aufgaben sind auf die in Abs. 1 aufgeführten Vorstandsmitglieder aufgeteilt, die diese grundsätzlich eigenverantwortlich erfüllen. Eine Einschränkung der Befugnisse ergibt sich für die in Abs. 2 Nr. 5 und 6 genannten Vorstandsmitglieder aus Abs. 5. Auch Beisitzern können einzelne Aufgaben übertragen werden. Die Aufgaben sind den einzelnen Mitgliedern wie folgt zugewiesen: 

1. Vorstand für Steuern, Finanzen, Finanzbuchhaltung und Zahlungsverkehr; dieser Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die Kassenführung, den allgemeinen Zahlungsverkehr und Mitgliederverwaltung. Einladung zu und Leitung von Vorstandssitzungen sowie Durchführung von Ehrungen.

2. Vorstand für Sponsoring und Veranstaltungen; dieser Vorstand ist insbesondere verantwortlich für die Organisation von Veranstaltungen und des dazugehörigen Wirtschaftsbetriebs, außerdem für die Gewinnung und Betreuung von Sponsoren; und die Außendarstellung des Vereins u.a. für die Pressearbeit. Einladung zu und Leitung von Vorstandssitzungen sowie Durchführung von Ehrungen. 

3. Vorstand für Kommunikation und Koordinierung; dieser Vorstand ist verantwortlich für die schriftliche bzw. elektronische Korrespondenz, (Einladungen, Schriftverkehr, usw.), Einladung zu und Leitung von Vorstandssitzungen (insbesondere Aufstellung der Tagesordnung), Organisation von Veranstaltungen, Durchführung von Ehrungen sowie Pflege des Mitgliederverzeichnisses. 

4. Vorstand für Medien und Öffentlichkeitsarbeit; dieser Vorstand ist verantwortlich für die Außendarstellung des Vereins, insbesondere für die Berichterstattung in den Medien; Einladung zu und Leitung von Vorstandssitzungen sowie Durchführung von Ehrungen.

5. (Schriftführer) Vorstand für die Erstellung der Protokolle bei Vorstandsitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen, deren Verteilung und für die Archivarbeit im Verein zuständig. Die Protokolle werden vom Schriftführer unterschrieben.

6. (Beisitzer) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren, sofern das aus seiner Sicht notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Übertragung von wesentlichen – in Absatz 2 Satz 4 Nr. 1-4 festgelegten - Zuständigkeiten auf ein anderes Vorstandsmitglied bzw. mehrere andere Vorstandsmitglieder ist nur durch Änderung der Vereinssatzung möglich. 

(3) Der Vorstand kann eine interne Geschäftsordnung beschließen, die mitunter die in Abs. 2 Satz 4 genannten Aufgabenzuweisungen und andere Abläufe konkretisiert. Die dort geregelten Zuweisungen und Verantwortlichkeiten dürfen hierbei im Kern nicht verändert werden. Inhalte einer internen Geschäftsordnung müssen satzungskonform sein, d.h. gegen die in der Satzung festgelegten Bestimmungen darf nicht verstoßen werden. 

 

(4) Vorstand i. S. v. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geschäftsführende bzw. vertretungsberechtigte Vorstände im Sinne von § 26 BGB sind die in § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1, 2, 3 und 4 genannten Vorstandsmitglieder. Ihnen obliegt insbesondere die Überwachung der Rechnungsführung sowie des Gesamtvorstandes. Die Vertretung des Vereins muss grundsätzlich durch wenigstens zwei geschäftsführende bzw. vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des Satzes 1 erfolgen. 

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, welche jeweils im Januar, spätestens im Monat April, durchgeführt werden soll. Der Vorstand wird grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Geschäfte müssen vom alten Vorstand so lange weitergeführt werden, bis der neue Vorstand gewählt ist. Gewählt wird der Vorstand in seiner Gesamtheit. 

(6) Auslagenersatz

1. Die Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Arbeit für den Verein ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im

Sinne § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die den Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins entstehenden Auslagen werden erstattet. Dem Rechner ist für seine Arbeit eine Jahrespauschale zu zahlen, deren Höhe der Vorstand bestimmt wird.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. 

3. Der Vorstand hat jedes Jahr vor der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Überprüfung der Rechnungsführung erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

4. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist jedem Vorstandsmitglied zu übersenden. Erfolgt zwei Wochen nach Absendung des Protokolls kein schriftlicher Einwand, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus

a) den Mitgliedern des Vorstandes, 

b) den Mitgliedern des Vereins.

 

2. Aufgaben

Die Mitgliederversammlung

 a) ist oberstes Beschlussorgan, sie entscheidet über grundsätzliche Fragen und wählt den Vorstand;

 b) nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen; 

 c) entlastet den Vorstand; 

 d) Festsetzung der Beiträge und Gebühren

 e) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes

 f) Beschließt die Satzung 

 g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

 h) Auflösung und Liquidation des Vereins

 

3. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Nur im Auflösungsfall muss eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist durzuführen

a) mindestens einmal im Jahr; 

b) wenn der Vorstand die Einberufung im Interesse des Vereins für erforderlich hält;

c) wenn mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.

5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mind. 14 Tagen schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen. Die Einladungen können auch auf elektronischem Wege erfolgen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. 

 

§ 13 Bei der Auflösung

des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung wurde am 12.04.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Genehmigung durch die Anerkennungsbehörden sowie nach der Eintragung beim Registergericht in Kraft.